11
Oct

Hallo,liebe Cleveren!

Hat ein 21jähriges "Kind",welches nach dem Examen keine Anstellung gefunden hat und nun vorübergehend geringfügig beschäftigt ist Anspruch auf Kindergeld?

Ich danke schon im voraus für die Antworten und wünsche allen eine schöne Woche.

E.NI.


Answer:
Nein, außer es hat Grundwehrdienst oder Zivildienst oder ähnliches geleistet.

Hier sind die genauen Regeln: http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-C…

Die Ausschnitte, die dich betreffen müssten folgendes sein:

Die Kindergeldzahlung endet spätestens mit dem Ende des Schuljahres bzw. bei Kindern in betrieblicher Ausbildung oder im Studium mit dem Monat, in dem das Kind vom Gesamtergebnis der Prüfung offiziell schriftlich unterrichtet worden ist, auch wenn der Ausbildungsvertrag für längere Zeit abgeschlossen war oder das Kind nach der Abschlussprüfung an der (Fach-) Hochschule noch immatrikuliert bleibt.

3.2 Kinder ohne Arbeitsplatz

Kindergeld wird auch für ein über 18 Jahre altes Kind bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gezahlt, wenn es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland oder einem anderen für Arbeitslosengeld II zuständigen Leistungsträger (Arbeitsgemeinschaft/Kommune) als Arbeitsuchender

gemeldet ist. Geringfügige Tätigkeiten schließen den Kindergeldanspruch nicht aus. Geringfügigkeit liegt vor, wenn die Bruttoeinnahmen im Monatsdurchschnitt nicht mehr als 400 € betragen. Hat das arbeitsuchende Kind vor Vollendung des 21. Lebensjahres den gesetzlichen Grundwehrdienst, Zivildienst oder einen entsprechenden Dienst abgeleistet, wird für diese Verzögerungszeit (siehe unter Nummer 3.1) Kindergeld über das 21. Lebensjahr hinaus weitergezahlt.

This entry was posted on Saturday, October 11th, 2008 at 3:49 pm and is filed under Karriere. You can follow any responses to this entry through the RSS 2.0 feed. You can leave a response, or TrackBack URI from your own site.

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