Jun
Also laut Tarifbestimmungen der Versicherer muss ein "Versicherungsfall" unverzüglich gemeldet werden.
Dazu gehört auch wenn jemand stirbt. Unverzüglich ist jetzt auslegungssache! Am Besten aber innerhalb von 1-2 Wochen. Dann gibt es auf keinen Fall Probleme mit dem Versicherer. Auch wenn die Dokumente noch nicht vorhanden sind sollte man den Versicherer informieren.
Answer:
in den allgemein üblichen "Allgemeinen Bedingungen" für LV-Versicherungen steht:
"Der Tod des Versicherten ist uns unverzüglich anzuzeigen."
DAS HEISST SOFORT !!!
Vorzulegen sind:
- amtliche Sterbeurkunde
- ausführliches ärztliches Zeugnis über die Todesursache
Answer:
In den allermeisten AVB's wird die Formulierung "unverzüglich" verwendet.
Unverzüglich bedeutet "ohne schuldhaftes Zögern".
Das kann ein Tag sein, das kann eine Woche sein, das kann u.U. ein Monat oder Jahre sein, wenn eine Person zunächst einmal als vermisst gilt oder der Tote nicht sofort entdeckt wird.
Wenn die VP allerdings im Kreise seiner Lieben (Erben) friedlich im Bett verstirbt, bedeutet "unverzüglich":
- telefonische Erstmeldung am Tag danach
- später Vorlegen der Police u. des Erbscheines
- Auf verlangen des VR ärztl. Gutachten über Todesursache
Answer:
möglichst zeitnah, aber keine Versicherung wird dir Probleme machen wenn du erst nach drei oder vier Wochen den Versicherungsfall meldest.
Answer:
Du solltest das innerhalb einer Woche machen. Denn es werden ja auch keine Beiträge mehr bezahlt.
Answer:
Naja, eine Lebensversicherung muß man ja nur informieren, wenn auch der Todesfall vorliegt.
Die Versicherung will dafür meist die gerichtliche Bestätigung über den Sterbefall haben. Die wird aber erst so nach 4 - 6 Wochen nach ableben des Toten ausgestellt.
Also kannst du dir damit durchaus etwas Zeit lassen….
Aber natürlich kannst du sie auch vorher schon informieren und die sagen dir dann, was sie an Unterlagen benötigen.
Wenn das Ableben allerdings schon Monate oder Jahre zurück liegt, dann müßtest du das mal bei einer Versicherung nachfragen.
Answer:
Möglichst schnell.
Viele wissen nicht, dass der Erbe den Bezugsberechtigten unter Umständen noch ändern kann, solange der ursprünglich eingetragene seinen Anspruch noch nicht bei der Versicherung angemeldet hat.