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Es geht um folgendes. Ich habe mich im vergangenen Jahr als Mietkoch selbstständig gemacht. Hier habe ich natürlich einige Umsätze eingefahren. Zwischenzeitlich habe ich meine Steuererklärung abgegeben und in der Gewinnermittlung meinen Gesamtumsatz abzüglich der üblichen Kosten angegeben. Zusätzlich habe ich jedoch 3500 von mir erbrachte und berechnete Leistungen als Abschreibung von dem Gesamtumsatz in Abzug gebracht, da der Endkunde nicht gezahlt hat und wohl auch nicht mehr zahlen wird. Er hat nämlich ein Insolvenzverfahren am laufen. Also liege ich bei der Steuererklärung richtig, wenn ich diese 3500 Euro als Abschreibung deklariert habe? Danke für Eure Antworten!
Answer:
Hallo Heinz K.,
zuerst einmal zu Deinem "Ertragsteuerproblem":
So wie ich Deine Ausführungen verstehe, ermittelst Du Deinen Gewinn mittels Einnahmen-Überschussrechnung (kurz: EÜR; § 4 Abs. 3 EStG). Das heißt, Du versteuerst nur die Einnahmen , die wirklich bei Dir auf dem Konto eingegangen sind - unabhängig davon, wenn Du die Leistung erbracht hast bzw. die Rechnung ausgestellt hast. Somit wurde die Rechnung aus dem Vorjahr von EUR 3.500 noch nicht als Einnahme in der Steuererklärung erfasst (und somit auch nicht versteuert). Wenn Diese Forderung aufgrund der Insolvenz nun ausfällt, kannst Du dieses Jahr KEINE Abschreibung auf den Rechnungsbetrag tätigen.
Die Berücksichtigung von nicht erhaltenen Einnahmen ist nicht möglich; Dein Verlust ist sozusagen durch den Materialeinsatz und Deine nicht vergütete Arbeitsleistung "berücksichtigt".
Anders wäre es, wenn Du Deinen Gewinn mittels Bilanz ermittelst; dann wäre die Rechnung bei Ausstellung als Betriebseinnahme verbucht und im alten Jahr versteuert worden. Dann hättest Du eine Forderung in der Bilanz stehen, die Du aufgrund des Ausfalls im laufenden Jahr abschreiben kannst.
Nun zur Umsatzsteuer:
Wenn Du den Gewinn mittels EÜR ermittelst, versteuerst Du die Umsätze meist nach vereinnahmten Entgelten, d.h. auch mit Zahlungseingang meldest Du den Umsatz in der Voranmeldung an. Du hast also die Umsatzsteuer auf die ausstehende Rechnung noch nicht vereinnahmt und auch noch nicht abgeführt.
Anders wieder bei Bilanzierung: Dann hättest Du die Umsatzsteuer (in der Regel) mit Rechnungsstellung anmelden und abführen müssen; bei Abschreibung wegen Uneinbringlichkeit könntest Du Dir die Umsatzsteuer wieder zurückholen.
Ungeachtet der Ausführungen solltest Du die Forderung (wie schon beschrieben) beim Insolvenzverwalter zur Tabelle anmelden; bei Zahlungseingang versteuerst Du die Einnahme und führst auch die Umsatzsteuer ab.
Ich hoffe, ich konnte Dir etwas helfen.
LG!
Answer:
Hallo,
generell liegst du mit deiner Annahme richtig, musst dennoch einiges beachten.
1. solltest du deinen Rechnungsbetrag bei dem zuständigen Insolvenzverwalter/ Gericht anzeigen. Damit du als Gläubiger auftrittst. Hierbei kannst du neben der eigentlichen Rechnungssumme auch sonstige Auslagen angeben…. z. B. Mahnkosten und (Verzugs-) Zinsen (in der Regel sind 6-8% p.a. angemessen) Vgl. hierzu § 286f. BGB.
Sobald der Insolvenzverwalter/ das Gericht deine Anspruchsforderung akzeptiert, hast du den Vorteil neben dem Rechnungsbetrag auch die übrigen Kosten( Zinsen, Mahnkosten) bei dem Finanzamt geltend machen zu dürfen.
2. Für die eigentliche Abschreibung solltest du dich erkundigen , wie hoch der zu erwartende Forderungsausfall des Schuldners ist. Schreibe vorerst den erwarteteten Forderungsausfall ab. ( Als Beispiel: sei der zu erwartende Forderungsausfall mit 90% beziffert, so kannst du erst einmal 90% deiner Forderung abschreiben, d.h. steurlich geltend machen).
Den Rest schreibst du dann ab, sobald du weißt, wieviel du bekommen hast.
Mit der Umsatzsteuer verhält es sich ein wenig anders. Die Finanzämter sollen meist erst eine Abschreibung der Ust. erst dann zulassen, sobald das Insolvenzverfahren abgeschlossen und rechtskräftig ist.
Wie es sich hier mit "Kleinstunternehmen" verhält, kann ich dir nicht sagen, hierzu einfach beim zuständigen Finanzamt eine Einkunft einholen.
Hoffentlich habe ich dir ein wenig helfen können!
Answer:
Das kannst Du mit angeben, aber bringen wird es wenig. Du hast keine Einnahmen die Du versteuerst, aber das Finanzamt erkennt dann, dass Du Deine Ausgaben (Einkauf) nicht mit Gewinn erzielen konntest und Dir sonst Steuerbetrug vorwirft.
Answer:
Es ist korrekt, dass Du die 3500 EUR vom Umsatz abziehen kannst als "Zahlungsausfälle" oder dergleichen. Das ist ein kaufmännisch übliches und korrektes Vorgehen.